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Was bedeutet „ambulante Pflege“?
Jeder Mensch hat ein Recht darauf, solange es möglich ist, in seinen eigenen vier Wänden zu bleiben.
Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und fördert die Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld ganz besonders.
Ambulante Pflege wird auch als häusliche Pflege bezeichnet und bedeutet, dass der Pflegebedürftige in seinem eigenen Zuhause gepflegt und betreut wird.
Die häusliche Pflege kann entweder durch Angehörige durchgeführt werden oder durch einen professionellen Pflegedienst. Sehr häufig teilen sich Angehörige und professionelle Pflegekräfte die Betreuung und Versorgung.
Was ist ein ambulanter Pflegedienst?
Ein ambulanter Pflegedienst ist ein Dienstleistungsunternehmen, das sich auf die Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in ihrem privaten Umfeld spezialisiert hat.
Ein ambulanter Pflegedienst beschäftigt Mitarbeiter mit unterschiedlichen Qualifikationen, wie z.B. Pflegefachkräfte (Krankenschwestern oder Altenpflegefachkräfte), Pflegeassistenten, Pflegehilfskräfte, speziell ausgebildete Betreuungskräfte und Hauswirtschaftskräfte.
Die Mitarbeiter kommen zu den Pflegebedürftigen nach Hause und übernehmen dort die vereinbarten Tätigkeiten.
Wer gilt als pflegebedürftig?
Im Elften Buch im Sozialgesetzbuch (SGB XI) stehen alle Gesetze und Definitionen, die sich mit dem Thema Pflege und Pflegebedürftigkeit beschäftigen.
Dort wird auch definiert, wer als pflegebedürftig gilt:
Pflegebedürftig ist, wer nach bestimmten Kriterien in seiner Selbständigkeit eingeschränkt ist und für voraussichtlich mindestens 6 Monate pflegerische und betreuerische Hilfe benötigt.
Für pflegebedürftige Personen gibt es eine Reihe an Leistungen (z.B. Pflegegeld, Sachleistungen, Zuzahlungen etc.), die in Anspruch genommen werden können.
Wo beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung und ab wann habe ich Anspruch auf die Leistungen?
Den Antrag auf einen Pflegegrad, oder eine Erhöhung eines Pflegegrades stellen Sie bei Ihrer Pflegeversicherung (diese ist in der Regel bei Ihrer Krankenkasse angegliedert). Sie können telefonisch einen Antrag stellen, dieser wird Ihnen dann in Papierform zugestellt.
Das Datum der Antragsstellung (bei positivem Bescheid) ist auch das Datum, ab dem Ihnen Leistungen zustehen. Es kann also auch schon vor dem Bescheid der Pflegekasse mit der Versorgung begonnen werden. Die Pflegekasse zahlt die Kosten rückwirkend zum Antragsdatum.
Was ist ein „Pflegegrad“?
Pflegegrade sind Einstufungen, die die individuellen Beeinträchtigungen unabhängig davon wiedergeben, ob diese körperlicher, geistiger oder
psychischer Natur sind.
Grundlegend ist dabei das neue Pflegebedürftigkeits-Prinzip (seit 1. Januar 2017). Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade in der Pflegeversicherung.
Es wird zwischen 5 Pflegegraden unterschieden:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Wie wird festgestellt, ob jemand pflegebedürftig ist?
Nur, wenn von offizieller Seite festgestellt wird, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, können auch Leistungen in Anspruch genommen werden.
Um die Pflegebedürftigkeit feststellen zu lassen, muss man bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Dies geht telefonisch, der Antrag wird Ihnen per Post zugeschickt.
Nach Antragsstellung bekommt der Pflegebedürftige per Post einen Termin mitgeteilt, an dem ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu dem Pflegebedürftigen nach Hause kommt und die Pflegebedürftigkeit bzw. den Grad der Pflegebedürftigkeit ermittelt.
Bei privatversicherten Personen nennt sich dieser Überprüfungsdienst Mediproof.
Die sogenannte Begutachtung erfolgt im häuslichen Umfeld und dauert ca. 1-2 Stunden. Der Gutachter ermittelt im Gespräch anhand spezieller Themenfelder ihre persönliche Situation.
Die Themenfelder sind:
Mobilität:
Körperliche Beweglichkeit, Fortbewegen innerhalb der Wohnung, des Wohnbereichs oder Treppensteigen.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Verstehen und Sprechen, Orientierung zu Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, Risiken erkennen sowie andere Menschen im Gespräch verstehen.
Verhaltensweise und psychische Problemlagen:
Zum Beispiel Unruhe in der Nacht, Abwehr pflegerischer Maßnahmen, Ängste und Aggressionen, die für den Betroffenen selbst und andere belastend sind.
Selbstversorgung:
Zum Beispiel selbständiges Waschen und Anziehen, Essen und Trinken oder auch selbständige Benutzung der Toilette.
Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen:
Zum Beispiel die Fähigkeit, Medikamente selbst einnehmen zu können, Blutzuckermessungen selbst durchzuführen und deuten zu können; gut mit einer Prothese oder einem Rollator zurechtzukommen oder auch selbständige Arztbesuche.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
Zum Beispiel den Tagesablauf selbständig gestalten zu können, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder Gesprächskreise ohne fremde Hilfe aufsuchen zu können.
Für jedes Themenfeld gibt es unterschiedlich viele Punkte (je nach Schwere der Einschränkungen). Die Punktewerte werden nach einem speziellen System zusammengerechnet und der Gesamtwert bestimmt den Grad der Pflegebedürftigkeit.
Nach der Begutachtung erstellt der Gutachter ein Gutachten und informiert damit Ihre Pflegeversicherung. Die Pflegekasse wird Ihnen dann ein Schreiben zukommen lassen, welches Ihnen mitteilt, welchen Pflegegrad Sie bekommen haben und in welcher Höhe Sie Leistungen von der Pflegekasse beziehen können.
Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung, welche Leistungen zahlt die Krankenversicherung und muss ich eventuell etwas privat zuzahlen?
Die Kosten, die durch pflegerische Leistungen (Waschen, Anziehen, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, usw.) entstehen, übernimmt je nach Pflegegrad bis zu einer festgesetzten Summe die Pflegeversicherung. Zuzahlen müssen Sie nur wenn Sie mehr Leistungen bekommen möchten als die Pflegekasse zahlt.
Die Kosten, die durch behandlungspflegerische Leistungen entstehen (z.B. Verbände, Medikamente verabreichen, Injektionen usw.), zahlt Ihre Krankenkasse.
Dazu brauchen Sie eine Verordnung von Ihrem Hausarzt.